Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Vanity-Garden,- Inhaber Balazs Kadlot (AGB)
§1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(2) Änderungen der Spezifikation und der Ware behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Versand- und Transportkosten.
(2) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen verlangt.
§ 5 Lieferbedingungen
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(2) Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss irgendeiner Schadenersatzpflicht berechtigt, wenn sich die Lieferfähigkeit (insbesondere aufgrund von Streik, Aussperrung, Transportbehinderung, Produktionsstörung, Materialbeschaffung, sowie höherer Gewalt), Preisstellung oder Qualität der Waren der Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im wesentlichen abhängt, nicht nur unerheblich verändert.
(3) Lieferungen erfolgen generell nur, solange die Verfügbarkeit gegeben ist. Alle angegebenen Liefertermine sind als voraussichtlich zu verstehen.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt. Zur Verfügung stellen bedeutet auch Auslieferung an den Käufer mittels Übergabe an einen Frachtführer.
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht. Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufer, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
(3) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.
§ 9 Haftung
Da es sich um reine Handgefertigte Ware handelt, geringe Abweichungen sind möglich und berechtigen nicht zur Reklamation oder Ersatzansprüchen. Die gelieferte Ware dient ausschließlich zur Dekoration. Beim Umgang mit echt rostendem Metallartikeln ist besondere Vorsicht geboten, daher sind bei etwaige Schäden (z.B.an Untergründen, Kleidung,etc…) oder Verletzungen des Käufers Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
§ 10. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist diese unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 u. 2 BGB). Die Gewährleistung erstreckt sich jedoch nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Pflicht zur Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert hat.